Letzte Aktualisierung am 13. November 2014.

Quelle: www.focus.de

Daneben spielten die Aluminiumhütten als energieintensive Unternehmen im Rahmen einer Abschaltregelung einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Stromnetze, sagte Schlüter. So könnten Blackouts verhindert werden. Erst am 13. Februar dieses Jahres seien beim größten deutschen Aluminiumproduzenten Trimet in Essen erstmals alle Systeme abgeschaltet worden, um einen Zusammenbruch des Stromnetzes zu verhindern. Hintergrund seien Fehlplanungen bei der Versorgung mit Strom aus Windenergie gewesen.

Am 13. Februar zwischen 13 und 14 Uhr mussten seine Werke in Essen und Hamburg komplett herunterfahren, weil nicht genug Strom im Netz war. „Es gab nicht so viel Wind und Sonne, wie wir berechnet hatten“, sagt Andreas Preuß, Sprecher des Netzbetreibers Amprion. Nach seinen Worten sei es an diesem Tag kostengünstiger gewesen, Trimet eine Entschädigung zu zahlen, als Kraftwerke hochzufahren.  Quelle: WAZ.de

Kommentar

Wenn man die prognostizierte und die tatsächliche Produktion von Wind- und Photovoltaikstrom ansieht, dann gab es um ca. 13 Uhr eine Differenz von ca, 7,5 GW Strom, was etwa 7 Atomkraftwerke entspricht.

Ganz Österreich hat an diesem Tag um 13 Uhr rund 9 GW verbraucht.

Auch wenn diese Maßnahme genau für solche Situationen vorgesehen ist, zeigt es einmal mehr, dass wir über das Worst-Case-Szenario nachdenken und uns darauf vorbereiten sollten. Denn mit dieser Maßnahme wurde eine weitere Eskalationsstufe erreicht.

Wir könnten durchaus mit solchen Instabilitäten leben – wie das auch viele Menschen auf anderen Kontinenten müssen. Diese haben sich aber auf solche Situationen und Ereignisse eingestellt und sind vorbereitet. Wir sind es weitgehend nicht und daher hätte ein solches Ereignisse weitreichende bis kaum abschätzbare Folgen. Und genau um das geht es. Nicht darum, dass wir noch mehr Sicherheit brauchen – die auch irgendwann nicht mehr  finanzierbar ist – sondern um den vernünftigen Umgang mit Unsicherheiten, ohne dabei in Panik zu verfallen. Und um ganzheitliches, systemisches Denken, um die Tragweite unseres Handelns auch erfassen zu können.

Ein kleiner Auszug aus einem Forum:

„Da ich in einem Lebensmittelbetrieb im Bereich Fertigmenüs tätig bin kann ich nur sagen wir produzieren für den Lebensmitteleinzelhandel Kühlmenü Just-in-Time. Im Tiefkühlbereich haben wir zwar ein kleines Lager mit 2.000 Palettenstellplätzen, aber im Blackout Fall wertlos. Da keine Notstromversorgung vorhanden.“

50hertz – Angespannte Netzsituationen 2014 – bisher

Hier noch ein zusätzliches Puzzelstück zum Gesamtbild. Man darf einzelne Aspekte – wie auch die oben angeführte Abschaltung – nicht überbewerten. Aber wenn sich derartige Dinge häufen, dann sollte man hellhördiger werden. Wir befinden uns längst nicht mehr in der Vorsorge, sondern in der Früherkennungsphase.

Bisherige kritische Eingriffe gem. §13.2 EnWG im Jahr 2014:

Zur Beseitigung einer Störung oder einer Gefährdung der Versorgungssicherheit werden netz- oder marktbezogene Maßnahmen wie zum Beispiel Redispatch und Countertrading ergriffen (§13.1 EnWG). Reichen diese Maßnahmen nicht aus, so müssen weitergehende Maßnahmen ergriffen werden, um die Gefährdung oder Störung der Systemsicherheit zu vermeiden oder zu beseitigen. Der Netzbetreiber ist dann berechtigt und verpflichtet Stromeinspeisungen (regenerativ und konventionell), Stromabnahmen (Lastabwurf) und Stromtransite anzupassen (§13.2 EnWG).

Siehe auch Angespannte Netzsituation – Daten aus Deutschland

Quelle: www.50hertz.com
Quelle: www.50hertz.com

Grundlage für diese Maßnahme in Deutschland:

Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Abschaltverordnung – AbLaV) vom 28.12.2012, BGBl. I S. 2998.

Gemäß § 1 AbLaV sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten auszuschreiben und sodann bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 3000 MW zu erwerben.

Die Anbieter dieser Abschaltleistung erhalten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Übertragungsnetzbetreiber einen monatlichen Leistungspreis in Höhe von 2500 € pro MW Abschaltleistung für deren Bereitstellung, also unabhängig davon, ob der Übertragungsnetzbetreiber die Abschaltleistung tatsächlich abruft, und zusätzlich einen Arbeitspreis für jeden Abruf der Abschaltleistung in Höhe von min. 100 € und max. 400 € pro MW (§ 4 AbLaV).